Satzung

Der Verein „Rißtal-Gurra“ e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung der Heimatpflege, Bewahrung und Weiterführung des im schwäbisch allemanischen Raums vorhandenen Fasnetsbrauchtums, das in der Geister- und Winteraustreibung gegründet ist.


Satzung Narrengilde "Rißtal-Gurra" e. V. gegr. 1989 (11.Mai) in 88447 Warthausen


I. Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen "Rißtal-Gurra" e. V. Sitz des Vereins ist Warthausen. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

2. Das Geschäftsjahr dieses Vereins beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.

II. Zweck und Ziele des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung der Heimatpflege, durch Bewahrung und Weiterführung des im schwäbisch-alemannischen Raum vorhandenen Fasnetsbrauchtums.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnausschüttung und in ihrer Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch im Falle eines Ausscheidens oder bei Auflösung des Vereins erfolgen keine Kapital- oder Gewinnausschüttungen.

3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist außerdem politisch, sozialpolitisch, rassistisch und religiös neutral.

III. Mitgliedschaft

1. Aktive oder passive Mitgliedschaft können unbescholtene Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie deren Familienmitglieder erwerben.

2. Eine solche Mitgliedschaft kann durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben werden.

3. Der Zunftrat entscheidet über die Aufnahme aufgrund des Aufnahmeantrags, der ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden kann. Die Zustimmung zu einem Aufnahmeantrag wird vorbehaltlich einer Probezeit von einem Geschäftsjahr erteilt.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Zunftrat nach dessen schriftlicher Bestätigung und der Bezahlung des ersten Beitrags, der spätestens 30 Tage nach Erhalt der Bestätigung bezahlt sein muss.

5. Ehrenmitglieder können vom Zunftrat aufgrund besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.

6. Die Zustimmung zu jeglicher Mitgliedschaft muss mit einer 2/3-Mehrheit des Zunftrates erfolgen.

IV. Beiträge

1. Der Verein erhält zur Bestreitung seiner Auslagen von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise vom Zunftrat mit 2/3-Mehrheit festgelegt wird.

2. Der Mitgliedsbeitrag gliedert sich in einen Beitragssatz für Einzelmitglieder und Familien. Zur Familie sind Kinder bis zum 18. Lebensjahr zu zählen.

V. Beendigung einer Mitgliedschaft


1. Eine Beendigung einer Mitgliedschaft bei dem Verein kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

3. Einem Mitglied kann vom Zunftrat die Mitgliedschaft gekündigt werden, wenn:

a) das Mitglied trotz Mahnungen den fälligen Betrag nicht bezahlt,

b) die Voraussetzungen zu der Aufnahme nicht mehr gegeben sind,

c) das Mitglied gegen Geist und Zweck des Vereins verstößt oder

d) die Kündigung im Interesse des Vereins notwendig ist.

VI. Verwarnungen und AusschlussSatzung NG Rißtal-Gurra

1.  Der Zunftrat kann wegen groben und wiederholten Verstößen    gegen Zweck, Satzung und Ordnung des Vereins Verwarnungen aussprechen oder die Mitglieder aus dem Verein ausschließen. Maßnahmen:

* Mündliche Ermahnungen durch eines der Zunftratsmitglieder;

* schriftliche Verwarnung mit 2/3-Mehrheit des Zunftrates mit Angabe von Gründen;

* befristete Veranstaltungssperre durch 2/3-Mehrheit des Zunftrates(dies ist dem Mitglied unter Angabe Gründen schriftlich mitzuteilen).

2.  Ein Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch den Zunftrat. Der Ausschluss ist mit sofortiger Wirkung gültig, wenn der Zunftrat dies mit 2/3.Mehrheit beschließt. Gegen den Beschluss des Zunftrates über einen Ausschluss ist kein Einspruch möglich.

VII. Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. die Vorstandschaft / Zunftrat

VIII.  Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Zunftrat jährlich zur ordentlichen Tagung (Hauptversammlung) einberufen. Die Einberufung aller ordentlichen Mitglieder und aller Ehrenmitglieder erfolgt durch Bekanntmachung im Gemeindeblatt oder schriftlich unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung mit Frist von mindestens einer Woche.

2. Die Tagesordnung der Hauptversammlung muss mindestens folgende Punkte beinhalten:

* - Bericht des 1. Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
* - Bericht des Kassiers und des Kassenprüfers
* - Bericht des Schriftführers
* - Entlastung des Vorstandes
* - Anträge
* - evtl. Wahlen
* - Sonstiges

IX. Wahlen und Anträge

1.  In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme; Stimmenübertragung ist unzulässig. Es entscheidet regelmäßige einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit muss die Abstimmung wiederholt werden.

2.  2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei Beschlüssen über

- Satzungsänderung

- Anträgen auf Abberufung des 1. Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes

3.  Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn eine solche verlangt wird.

4.  Über Anträge wird offen abgestimmt, es sei denn, eine geheime Abstimmung wird gefordert.

5.  Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorstand schriftlich eingereicht werden.

X. Außerordentliche  Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Zunftrat einzuberufen:

1. auf Antrag des Zunftrates,

2. auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder, die den Zweck und Grund der Einberufung schriftlich anzugeben haben.

XI. Protokolle

Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus welcher mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen. Die Niederschrift muss vom 1. Vorstand, und dem Protokollführer unterzeichnet werden.

XII. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung


In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen:

* Wahl der Vorstandschaft

* Wahl des Zunftrat

* Satzungsänderungen

* Auflösung des Vereins

XIII.  Die Vorstandschaft / Zunftrat

1. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

* 1. Vorstand

* 2. Vorstand

* Kassier

* Schriftführer


2. Der Zunftrat setzt sich zusammen aus:

* Vorstandschaft

* Häswart

* Maskenwart

* Gurrameister

* Zwei weiteren Gurraräten

* Pressewart

* Jugendbeauftragter (nach Bedarf)

3.  Die Zusammenlegung von Vorstandesämtern und Zunftratsämtern ist unzulässig.

4.  Der Zunftrat wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die jeweilige Amtsdauer beträgt 2. Jahre

5. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung gemäß BGB § 26.

XIV. Auflösung


1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

2. Im Fall der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Warthausen, die es längstens 5 Jahre verwaltet. Sollte sich in dieser Zeit kein neuer Verein mit dem Satzungszweck "Förderung des Brauchtums und der Fastnacht" in Warthausen gründen, hat die Gemeinde Warthausen das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

XV. Masken


1. Die vom Verein entworfenen und den jeweiligen Trägern zum Kauf angebotenen Masken und Häs bleiben geistiges Eigentum des Vereins und dürfen grundsätzlich nur auf die Weisung des Vorstandes an Dritte weiterverkauft bzw. weiterverliehen werden.

2. Für den Erwerb und die Benutzung der Masken gelten überdies die Richtlinien der Maskenordnung.

Sonstige Bestimmungen

Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wurde, gelten die gesetzlichen Vorschriften des BGB §§ 21 - 79.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Biberach/Riß.